Heizungsersatz Schritt für Schritt
Öl- und Gasheizungen halten laut Branche zwanzig bis fünfundzwanzig Jahre. Wer den Ersatz plant, bevor die Anlage ausfällt, hat die Wahl und den Förderbeitrag.
Kurz gesagt: Das Gesuch kommt vor den Bagger. Zürich hält fest, dass ein Fördergesuch vor Baubeginn und vollständig eingereicht werden muss, Luzern ebenso (vor Baubeginn), Bern behandelt später eingereichte Gesuche gar nicht (vor Baubeginn). Im Aargau gilt dasselbe: vor Baubeginn.
Was gilt als Baubeginn?
Das ist die Frage, an der Gesuche scheitern. Die Kantone definieren den Moment unterschiedlich, und sie tun es präzise. Zürich nennt für die Luftvariante die Installation der Luft-Wasser-Wärmepumpe, für die Bohrvariante die Bohrung der Erdsonde. Luzern hält fest, dass bei Sole-Wasser-Anlagen bereits der Start der Bohrung gilt als Installationsbeginn.
Der Thurgau zieht die Grenze etwas später und schreibt, dass Gerüst, Abbrucharbeiten und Anlieferung gelten noch nicht als Baubeginn. Massgebend ist dort das Datum, an dem die energetischen Massnahmen selbst starten. Verlassen Sie sich aber nicht auf die grosszügigste Auslegung eines anderen Kantons, sondern auf den Wortlaut Ihres eigenen Programms.
Eine Zuständigkeit lässt sich nicht delegieren. Der Thurgau schreibt, dass die Eigentümerschaft für die rechtzeitige Einreichung verantwortlich ist und eine Delegation an das ausführende Unternehmen reicht nicht. Wenn Ihr Installationsbetrieb anbietet, das Gesuch zu übernehmen, bleibt die Frist trotzdem Ihr Problem.
Der Ablauf in fünf Schritten
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Leistung und Bauart festlegen
Die Offerte hält die thermische Leistung fest. Sie bestimmt den Förderbeitrag, nicht der Kaufpreis des Geräts.
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Gesuch einreichen, bevor gebaut wird
Im Kanton Bern werden später eingereichte Gesuche nicht behandelt. Zürich verlangt das Gesuch vollständig vor Baubeginn.
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Förderzusage abwarten
Im Thurgau ist ein Start vor der Zusage ausdrücklich auf eigenes Risiko. In der Waadt sind vorher weder Anschaffungen noch Arbeiten zulässig.
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Alte Heizung raus, neue rein
Der Rückbau gehört dazu: In Bern muss die bestehende Heizung vollständig demontiert werden, inklusive Kessel und Brenner.
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Abschluss einreichen und Beitrag erhalten
Rechnung, Inbetriebnahmeprotokoll und die verlangten Zertifikate gehen zurück an den Kanton, danach folgt die Auszahlung.
Wie lange gilt eine Zusage?
Nach der Zusicherung haben Sie Zeit, aber nicht unbegrenzt. Drei Kantone, drei Fristen.
Daten als Tabelle
| Position | Gültigkeit | Hinweis |
|---|---|---|
| Luzern | 24 Monate | zwei Jahre |
| Basel-Landschaft | 36 Monate | 36 Monate |
| Bern | 48 Monate | 4 Jahre |
Die Bedingungen, die man leicht übersieht
Der Rückbau. Die alte Anlage darf nicht als Reserve stehen bleiben. Der Aargau verlangt den Rückbau der alten Heizung, keine Notheizung, Bern die vollständige Demontage: vollständig demontiert, inklusive Kessel und Brenner. Im Beispiel eines Installationsbetriebs kostet dieser Schritt bei Öl CHF 4'000.
Die Frist nach der Zusage. Luzern gibt Ihnen zwei Jahre Zeit, Bern 4 Jahre, Basel-Landschaft 36 Monate. Läuft die Frist ab, verfällt der Beitrag.
Das Portal. Eingereicht wird elektronisch. Der Kanton Zürich nutzt dafür die Plattform portal.dasgebaeudeprogramm.ch/zh. Legen Sie das Konto an, bevor die Offerte unterschrieben ist.
Der Zeitpunkt im Wallis und in der Waadt. Die Westschweizer Kantone formulieren es als Verfahrensregel: In der Waadt keine Anschaffungen oder Arbeiten vor der schriftlichen Zusage, im Wallis wird das Gesuch vor Beginn der Installationsarbeiten eingereicht.
Planen Sie rückwärts. Wenn die Heizung bereits defekt ist, bleibt oft nur eine Übergangslösung, damit das Gesuch nicht unter Zeitdruck gerät. Anlagen halten etwa 20 bis 25 Jahre, das ist genug Vorwarnung, um den Ersatz in Ruhe aufzugleisen.
Offerte zuerst, dann das Gesuch
Für das Gesuch brauchen Sie eine Offerte mit Leistungsangabe. Beschreiben Sie Ihr Haus, und wir leiten die Anfrage an Installationsbetriebe in Ihrer Region weiter.